Bei Gasgeruch oder Störungen in der Ortsversorgung Bad Belzig:
0331 7495330

Störungen in der Fernwärmeversorgung:
033841 30114

Störungen in der Trinkwasserversorgung / Rohrbruch:
033841 42550

Störungen in der Abwasserentsorgung / Rohrbruch:
033841 35574

Allgemeine Tarife für Erdgas ab dem 01.04.2024

Allgemeine Tarife der Stadtwerke Bad Belzig GmbH zur Grundversorgung mit Erdgas im Stadtgebiet von Bad Belzig gültig ab dem 01.04.2023.

Die Stadtwerke Bad Belzig GmbH bieten gemäß der “Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (“Gasgrundversorgungsverordnung – Gas GVV”)” vom 26.10.2006, BGBl. I Nr. 50 S. 2396,  die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) geändert worden ist und den dazugehörigen Ergänzenden  Bedingungen der Stadtwerke Bad Belzig GmbH, Erdgas zu den nachstehenden allgemeinen Preisen an.

Die Stadtwerke Bad Belzig GmbH liefern Erdgas gemäß dem Arbeitsblatt G 260/1 des DVGW Regelwerkes, 2. Gasfamilie Gruppe H mit einem mittleren gewogenen Brennwert Hs,n von ca. 11,0 kWh/m³, der jedes Jahr neu berechnet wird, sowie einem Ruhedruck von etwa 22 mbar, gemessen hinter dem Hausdruckregler.

Grundversorgungspreise ab 01.04.2024 mit Bestabrechnung inkl. 19% MwSt.

TarifartGültig bei einem jährlichem Verbrauch von-bis in kWh/a HsGrundpreis EUR/MonatArbeitspreis Cent/kWh
Fläming Gas Grundversorgung Sbis 2.5499,0518,32
Fläming Gas Grundversorgung M2.550 – 15.85314,3415,83
Fläming Gas Grundversorgung L15.854 – 30.00020,7915,34
Fläming Gas Grundversorgung XL30.001 – 100.00023,7615,23
In Ihren Endpreisen sind die Umsatzsteuer sowie alle übrigen Steuern, Abgaben, Umlagen und die Netzentgelte enthalten. Für eine vereinfachte Darstellung wurden Preise und Beträge kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Grundversorgungspreise ab 01.06.2023 – 31.03.2024 mit Bestabrechnung inkl. 7% MwSt.

TarifartGültig bei einem jährlichem Verbrauch von-bis in kWh/a HsGrundpreis EUR/MonatArbeitspreis Cent/kWh
Fläming Gas Grundversorgung Sbis 2.5498,1416,47
Fläming Gas Grundversorgung M2.550 – 15.85312,8914,23
Fläming Gas Grundversorgung L15.854 – 30.00018,6913,79
Fläming Gas Grundversorgung XL30.001 – 100.00021,3613,69
In Ihren Endpreisen sind die Umsatzsteuer sowie alle übrigen Steuern, Abgaben, Umlagen und die Netzentgelte enthalten. Für eine vereinfachte Darstellung wurden Preise und Beträge kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Ersatzversorgungspreise ab 01.06.2023 mit Bestabrechnung

TarifartGültig bei einem jährlichem Verbrauch von-bis in kWh/a HsGrundpreis EUR/Jahr Brutto 7 % Mwst. Arbeitspreis Cent/kWh Brutto 7 % Mwst.
Fläming Gas Ersatzversorgung Sbis 2.54991,3217,26
Fläming Gas Ersatzversorgung M2.550 – 15.853144,6015,12
Fläming Gas Ersatzversorgung L15.854 – 30.000209,6014,72
Fläming Gas Ersatzversorgung XL30.001 – 100.000239,6014,62
In Ihren Endpreisen sind die Umsatzsteuer sowie alle übrigen Steuern, Abgaben, Umlagen und die Netzentgelte enthalten. Für eine vereinfachte Darstellung wurden Preise und Beträge kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Ersatzversorgungspreise vom 01.11.2022 – 31.05.2023 mit Bestabrechnung

TarifartGültig bei einem jährlichem Verbrauch von-bis in kWh/a HsGrundpreis EUR/Jahr Brutto 7 % Mwst. Arbeitspreis Cent/kWh Brutto 7 % Mwst.
Fläming Gas Ersatzversorgung Sbis 2.54932,7434,50
Fläming Gas Ersatzversorgung M2.550 – 15.85390,5232,21
Fläming Gas Ersatzversorgung L15.854 – 30.000159,0031,78
Fläming Gas Ersatzversorgung XL30.001 – 100.000191,1031,67
In Ihren Endpreisen sind die Umsatzsteuer sowie alle übrigen Steuern, Abgaben, Umlagen und die Netzentgelte enthalten. Für eine vereinfachte Darstellung wurden Preise und Beträge kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Aktualisierte Grundversorgungspreise ab 01.01.2023 bis 31.05.2023 mit Bestabrechnung (inkl. 7% MwSt.)

TarifartGültig bei einem jährlichem Verbrauch von-bis in kWh/a HsGrundpreis EUR/Monat Netto Grundpreis EUR/Monat BruttoArbeitspreis Cent/kWh NettoArbeitspreis Cent/kWh Brutto
Fläming Gas Grundversorgung Sbis 2.5497,618,1425,4127,19
Fläming Gas Grundversorgung M2.550 – 15.85312,0512,8923,3224,95
Fläming Gas Grundversorgung L15.854 – 30.00017,4718,6922,9124,51
Fläming Gas Grundversorgung XL30.001 – 100.00019,9621,3622,8124,41

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Informationen
In den Nettopreisen ist eine Steuer auf Erdgas für Heizzwecke gemäß Energiesteuergesetz vom 01.08.2006 in Höhe von 0,55 Cent/kWh Hs enthalten. Des Weiteren ist in den oben aufgeführten Nettopreisen eine Konzessionsabgabe in Höhe von 0,03 Ct/kWh für alle Erdgastarife innerhalb des Gasnetzes von Bad Belzig und die Bilanzierungsumlage für den SLP-Entnahmestellen in Höhe von 0,073 Ct/kWh enthalten. Die Bruttopreise beinhalten die seit 01.01.2007 gültige Mehrwertsteuer von 19 %. Maßgebend für die Abrechnung sind jedoch die Nettopreise. Eine Ablesung der Zähler ist nicht erforderlich. Die Berechnung der Erdgasverbrauchsmengen nach den alten und neuen Preisen erfolgt nach statistisch anerkannten Verfahren anteilig.

Die Bruttopreise enthalten die derzeit gültige Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Der Arbeitspreis ist rein informatorisch und beinhaltet die derzeit geltende Höhe des CO²-Preises.

Ergänzende Bedingungen zur Versorgung mit Erdgas

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Bad Belzig GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 22.10.2014

  1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten (§ 7 GasGVV)
    Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
  2. Ablesung, § 11 GasGVV
    Zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei sonstigen berechtigten Interessen des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung hat der Grundversorger das Recht, die Ablesung selbst durchzuführen. Der Grundversorger hat aber auch das Recht, zu bestimmen, dass der Kunde die Messeinrichtungen selbst abzulesen hat. Der Grundversorger schätzt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden, wenn der Zutritt zum Zwecke der Ablesung vom Kunden verweigert, nicht möglich war oder eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vorgenommen wurde.
  3. Abrechnung und Abschlagszahlung (zu §§ 12 und 13 GasGVV)
    Der Grundversorger erhebt in der Regel monatlich gleiche Abschlagszahlungen (11 Abschlagsbeträge im Abrechnungsjahr). Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abschlagszahlungen wird der Verbrauch aus bereits abgerechneten Zeiträumen herangezogen. Bei Neukunden bemessen sich die Abschläge nach Erfahrungssätzen vergleichbarer Kundengruppen. Der Verbrauch des Kunden wird jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung). Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Darüber hinaus ist der Grundversorger im Falle eines Lieferantenwechsels berechtigt, den Verbrauch des Kunden abweichend vom Kalenderjahr abzurechnen. Nach Erstellung der Jahresabrechnung wird die Differenz zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und dem tatsächlichen Jahresverbrauch nachberechnet bzw. vergütet. Auf Wunsch des Kunden wird der Gasverbrauch von den Stadtwerken Bad Belzig auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abgerechnet (unterjährige Abrechnung). Hierüber ist mit den Stadtwerken Bad Belzig eine gesonderte Vereinbarung wie folgt abzuschließen:
    1. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden.
    2. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist den Stadtwerken Bad Belzig vom Kunden in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:
      • die Angaben zum Kunden (Firma, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundenummer)
      • die Zählernummer,
      • falls der Messstellenbetrieb und / oder die Messung auf Wunsch des Kunden durch Dritte durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. zum Messdienstleister (Firma, Registriergericht, Registriernummer, Adresse),
      • der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich),
      • das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung.
    3. Die Stadtwerke Bad Belzig werden dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden ein Angebot für die Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung übersenden.
  4. Zahlungsweise (zu § 16 Abs. 3 GasGVV)
    Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch Lastschriftverfahren, Überweisung, Dauerauftrag oder Bareinzahlung zu leisten. Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Grundversorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Grundversorger.
  5. Zahlung und Verzug (zu § 17 GasGVV)
    Rechnungen des Grundversorgers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, Abschlagszahlungen zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist.
  6. Vorauszahlung und Vorkassensysteme (zu § 14 GasGVV)
    Kommt ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundversorger nicht oder nicht rechtzeitig nach oder besteht Grund zu der Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, ist der Grundversorger wahlweise berechtigt, auf Kosten des Kunden Vorauszahlungen zu verlangen oder beim Kunden einen Bargeld-, Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einzurichten. Die Verpflichtungen des Kunden, Vorauszahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hat.
  7. Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ( zu §§ 17, 19 GasGVV)
    Die Kosten aufgrund der Unterbrechung der Grundversorgung sowie der Wiederherstellung der Grundversorgung sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Kunden pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist. Die Wiederherstellung der Grundversorgung wird vom Grundversorger von der Bezahlung der Unterbrechungskosten abhängig gemacht und davon, ob die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind. Vor der Wiederaufnahme der Versorgung ist zu beachten, dass die Anlage vor der Wiederinbetriebnahme von einem zugelassenen Installateur überprüft werden muss. Die Auftragserteilung und Bezahlung an den Installateur erfolgen durch den Kunden. (lt. TRGI bzw. DVGW-Arbeitsblatt G 600) Soweit der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termin- und Ersatzterminankündigung nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann der Grundversorger die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten pauschaliert gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist.
  8. Kündigung, § 20 GasGVV
    Die Kündigung des Gasversorgungsvertrages durch den Kunden bedarf der Textform und muss wenigstens folgende Angaben enthalten: Kunden- und Verbrauchsstellennummer Zählernummer Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses bzw. Zeitpunkt des Auszuges Name des Nachmieters bzw. Eigentümers Bei der Kündigung des Grundversorgungsvertrages beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf das Ende des Kalendermonats. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.
  9. Inkrafttreten
    Diese Ergänzenden Bedingungen treten ab 01.04.2008 in Kraft und ersetzen die bisherigen Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Bad Belzig GmbH zur ABVGasV vom 01.01.2002. Die Ergänzenden Bedingungen gelten nur im Zusammenhang mit dem aktuell gültigen Preisblatt der Stadtwerke Bad Belzig GmbH zur Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV).

Preisblatt

Zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Bad Belzig GmbH zur Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) Gültig ab: 01.04.2008

  1. Zu 5. der Ergänzenden Bedingungen (Verzug, §17 GasGVV) Kosten NettoKosten Brutto Mahnkosten2,50 EUR¹- Direktinkasso17,50 EUR¹- Bearbeitung einer Rücklastschrift (zuzüglich zu der vom Kreditinstitut berechneten Gebühr)5,00 EUR¹-
  2. Zu 7. der Ergänzenden Bedingungen
    (Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung, §§ 17, 19 GasGVV)
    Kosten NettoKosten Brutto Sperrung des Gaszählers62,50 EUR¹ Entsperrung des Gaszählers62,50 EUR74,38 EURTrennung Netzanschluss – mit Deckenschluss455,00 EUR¹- – ohne Deckenschluss330,00 EUR¹- – Anfahrt ohne Trennung (inkl. Genehmigung)250,00 EUR¹- Wiederherstellung Netzanschluss   – mit Deckenschluss509,00 EUR605,71 EUR – ohne Deckenschluss384,00 EUR456,96 EUR Vergebliche Anfahrt Für jede vom Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur Erbringung einer Leistung57,00 EUR67,83 EUR Außerhalb der üblichen Arbeitszeit: Bei jedem Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit auf Veranlassung des Kunden, sind die Kosten durch den Kunden nach tatsächlichem Aufwand zu ersetzen  Zinssatz bei Zahlungsverzug und Ratenzahlungsvereinbarungen: – Gem. § 288 I BGB für Verbraucher 5% über dem Basiszinssatz – Gem. § 288 II BGB für Unternehmer 8% über dem Basiszinssatz

Umsatzsteuer
Die vorgenannten Brutto-Preise enthalten die ab dem 01.01.2007 geltende Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Die mit ¹ gekennzeichneten Preise unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Hinweise

  1. Jeder Kunde, der Gas aus dem Versorgungsnetz der SWB GmbH entnimmt, ohne zuvor einen schriftlichen Gasliefervertrag abgeschlossen zu haben, wird auf der Grundlage der Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV beliefert.
  2. Die Bruttopreise enthalten die Mehrwertsteuer von derzeit 19%, die Erdgassteuer in Höhe von 0,55 Cent/kWhHs,n (Netto), Netznutzungs-, Mess- und Abrechnungsentgelte sowie die an die Stadt Bad Belzig zu entrichtende Konzessionsabgabe. Verbindlich sind jedoch die Nettopreise (Preise ohne Mehrwertsteuer). Diese werden für die Abrechnung angewendet. Die Mehrwertsteuer wird dann als Teilbetrag auf den Rechnungen ausgewiesen. Sollte sich die Mehrwertsteuer ändern, so gilt die neue Mehrwertsteuer ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
  3. Die tarifliche Einstufung erfolgt entsprechend der Gasabnahmemenge des Verbrauchszeitraumes in die für den Kunden preislich günstigste Tarifgruppe (Bestabrechnung).
  4. Die Abrechnung des Gasverbrauches erfolgt in Kilowattstunden (kWh) in der Abrechnungsperiode, auf der Grundlage der Vorschriften des DVGW-Arbeitsblattes G 685 (4/93 Gasabrechnung). Die Umrechnung der am Zähler abgelesenen Kubikmeter in Kilowattstunden erfolgt durch Multiplikation mit einem Umrechnungsfaktor. Dieser Umrechnungsfaktor wird unter Berücksichtigung des mittleren mengengewogenen Brennwertes (Hs,n) und der physikalischen Zustandsgröße des Gases ermittelt. Im Ergebnis erhält man den Abrechnungsbrennwert. Durchschnittlich sind das ca. 11,0 kWhHs,n je Kubikmeter Erdgas.
  5. Der Gaspreis enthält Konzessionsabgaben, die an die Stadt Bad Belzig für die Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Flächen zur Verlegung von Erdgasleitungen jährlich zu zahlen sind. Die Konzessionsabgabe beträgt laut dem Wegenutzungsvertrag mit der Stadt Bad Belzig vom 05. September 2012 und der Zusatzvereinbarung zum Wegenutzungsvertrages vom 20.07.2015 0,03 Ct/kWh für alle Erdgastarif der Stadtwerke Bad Belzig GmbH innerhalb des Gasnetzes von Bad Belzig.
  6. Alle Preise enthalten eine Erdgassteuer von derzeit 0,55 Cent/kWhHs,n (Netto). Hierbei handelt es sich um einen ermäßigten Steuersatz, der entsprechend dem Mineralölsteuergesetz vorrangig bei der Verwendung des Erdgases als Heizenergie Anwendung findet. Da es hierbei Ausnahmen gibt, sind alle Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, den nachfolgenden Hinweis in ihre Gaslieferverträge aufzunehmen. „Steuerbegünstigtes Mineralöl darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Betrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich
    1. vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung die gekoppelte Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder
    2. der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder
    3. dem leistungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung oder
    4. (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder Wärmeversorgung dienen. Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!”
  7. Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung gelten bis auf weiteres auch für eine eventuelle Ersatzversorgung. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn Energie bezogen wird, ohne dass diesem Bezug ein Liefervertrag zugeordnet werden kann.

Grund- und Ersatzversorgung

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