Bei Gasgeruch oder Störungen in der Ortsversorgung Bad Belzig:
0331 7495330

Störungen in der Fernwärmeversorgung:
033841 30114

Störungen in der Trinkwasserversorgung / Rohrbruch:
033841 42550

Störungen in der Abwasserentsorgung / Rohrbruch:
033841 35574

Rückstausicherung

Schutz gegen Rückstau

Rückstau ist in kommunalen Abwasseranlagen in Abhängigkeit von den Entwurfsgrundlagen ( Überlastungshäufigkeit ) planmäßig vorgesehen und kann außerdem in der öffentlichen Kanalisation auch im laufenden Betrieb nicht dauerhaft vermieden werden. Angeschlossene Grundstücksentwässerungsanlagen sind daher wirkungsvoll und dauerhaft gegen schädliche Folgen von Rückstau durch den Grundstückseigentümer zu sichern. Dies kann nur durch eine sachgemäße Installation sowie den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Rückstaudoppelvorrichtung bzw. einer Abwasserhebeanlage erreicht werden. Im Entsorgungsbereich der Stadtwerke Bad Belzig GmbH ist die Rückstauebene laut Abwasserbeseitigungssatzung 10 cm oberhalb der Straßenoberfläche des anzuschließenden Grundstücks. Alle Ablaufstellen für Schmutzwasser deren Ruhewasserspiegel im Geruchsverschluss unterhalb dieser Rückstauebene liegen, sind gegen Rückstau zu sichern.

Abwasserhebeanlagen und Rückstauverschlüsse dürfen nur von Fachleuten, also von zugelassenen Installateurbetrieben eingebaut werden, um eine ordnungsgemäße Funktion zu gewährleisten. Sicherheit, Betriebsbereitschaft, ständige Gebrauchstauglichkeit lassen sich aber nur herstellen, wenn sich die dazu benötigten Geräte und Apparate in einem funktionstüchtigen Zustand befinden. Zu gewährleisten ist dies nur durch regelmäßige Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Wichtigste Maßnahmen sind die regelmäßige Kontrolle durch den Betreiber, also dem Grundstückseigentümer monatlich, bzw. die Wartung durch einen Fachmann – mindestens zweimal im Jahr. Dem Grundstückseigentümer ist anzuraten Wartungsverträge mit dem jeweiligen Installateurbetrieb abzuschließen, der die Anlage nach DIN 1986 zu erstellen hat. Eine unterlassene oder vergessene Kontrolle oder Wartung kann für den Verursacher (Einleiter) sehr unangenehm und kostspielig werden.

Deshalb: “Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser”.

Siehe Merkblattreihe DWA-M 167 “Abscheider- und Rückstausicherungsanlagen in der Grundstücksentwässerung: Einbau, Betrieb, Wartung und Kontrolle”

Sicherung gegen Rückstau
– Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Belzig
§ 14 Sicherung gegen Rückstau

Absatz 1
Rückstauebene ist 10 cm oberhalb der Straßenoberfläche des anzuschließenden (bzw. angeschlossenen) Grundstücks. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzwasserabläufe usw. müssen gemäß DIN 1986 – “Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke”, Teil 1 in der Fassung vom Juni 1988, Teil 2 i. d. F. vom September 1978, Teil 3 i. d. F. vom Juli 1982, Teil 4 i. d. F. vom November 1994, Teil 30 i. d. F. vom Juni 1987, Teil 31 i. d. F. vom Juni 1986, Teil 32 i. d. F. vom Juni 1986, Teil 33 i. d. F. vom Oktober 1987 – gegen Rückstau abgesichert sein.

Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

Absatz 2
Wo Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.

Urteil des OLG Köln vom 18.11.1999 – 7 U 81/99
Bei fehlender Rückstausicherung haftet die Kommune grundsätzlich nicht für Überflutungsschäden, die durch den Rückstau von Wasser aus der Kanalisation verursacht werden, es sei denn, die Rückstauebene wird überschritten und von außen dringt Wasser ein.